Rechtsprechung
BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 168.96 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Überprüfung der Gültigkeit und des rechtlichen Umfangs der Richtlinien über die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung an Bundesbedienstete - Überprüfung von Normen reversiblen ...
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 16.04.1996 - 4 B 35.94
- BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 168.96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 168.96
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 17.07.1975 - 2 B 2.75
Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 168.96
Damit entbehren sie der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - und vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - ). - BVerwG, 08.09.1970 - VI B 49.69
Beamtenstellung eines Hochschullehrers - Besonderheiten im Verfahrensrecht - …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 168.96
Damit entbehren sie der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - und vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - ). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 168.96
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).